Welche Rechte und Pflichten habe ich?
Sobald du den Lehrvertrag unterzeichnet hast, gibt es auch für dich
Rechte und Pflichten, die eingehalten werden müssen.
Meine Pflichten
- Ich habe motiviert und bemüht an das Erlernen von Fachkenntnissen und Fertigkeiten heranzugehen.
- Arbeitsaufträge sind zuverlässig und vorschriftsmäßig zu erledigen.
- Die Verschwiegenheitspflicht ist einzuhalten, das Betriebsgeheimnis zu wahren und der Datenschutz zu beachten.
- Sämtliche Arbeitsmaterialien sind gewissenhaft zu verwenden.
- Verlässlichkeit und Ehrlichkeit
- Melde- und Informationspflicht (z.B. Änderungen der Personaldaten, Schulnachrichten/Zeugnisse, Unfälle, Krankheit, …)
- Sicherheitsmaßnahmen der Gemeinde sind einzuhalten.
Meine Rechte
- Meine Aufgaben dürfen nicht berufsfremd sein oder über meine Leistungsfähigkeit hinaus gehen.
- Körperliche Maßregelungen sind verboten, auch bin ich davor zu schützen!
- Über bestehende Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen muss ich vor Arbeitsaufnahme informiert werden.
- Für den Berufsschulbesuch und die Ablegung der LAP muss ich freigestellt werden!
- Die Unterrichtszeit in der Berufsschule zählt zu meiner wöchentlichen Arbeitszeit.
- Auch während des Berufsschulbesuch erhalte ich meine Lehrlingsentschädigung.
- Die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung im Berufsschulinternat trägt der Lehrbetrieb.
- Wenn ich zwischen 15 und 18 Jahren bin, kann ich die „Jugendlichenuntersuchung“ der Sozialversicherung einmal pro Jahr in Anspruch nehmen.
- Informationen über den Beginn und das Ende meiner Normalarbeitszeit und meiner Ruhepausen müssen für mich kenntlich gemacht werden bzw. in einer Vereinbarung festgehalten werden.
- Meine tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann nur dann auf täglich neun Stunden angehoben werden, wenn auch die Wochenfreizeit verlängert wird (z.B. ein verlängertes Wochenende).
- Meine Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht übersteigen. Sie kann nur dann auf maximal 45 Wochenstunden angehoben werden, wenn binnen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht übersteigt.
- Bei einer Tagesarbeitszeit länger als viereinhalb Stunden, habe ich Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Die Ruhepause muss ich spätestens nach 6 Stunden konsumieren. In dieser Zeit bin ich nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet.
- Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen darf ich nicht beschäftigt werden.
- Mir stehen zwei freie zusammenhängende Kalendertage pro Arbeitswoche zu, wobei einer dieser Tage ein Sonntag sein muss.
- Ich habe Anspruch auf 200 Stunden Urlaub pro Kalenderjahr.